Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Unsere Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen JAS und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf deren Einbeziehung bedarf. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen­stehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Sie gelten jedoch nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1. Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Lieferung der bestellten Produkte bzw. Erbringung der geschuldeten Leistungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch JAS.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an JAS kostenlos zurückzusenden.

3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich. Sie stellen weder vereinbarte Beschaffenheit, noch Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von JAS zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen dar.

4. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von JAS zu liefernden Produkte im Sinne von § 443 BGB dar.

5. Wir sind berechtigt, die in unserem Angebot angegebenen oder mit unserem Kunden vereinbarten Materialien unserer Waren ohne Zustimmung unseres Kunden zu ändern, sofern die Materialänderungen zu keiner erheblichen Änderung der Eigenschaften und Funktionalitäten der bestellten Ware führt und diese für den Kunden zumutbar ist.

6. Für eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat allein der Kunde zu sorgen. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten.

7. Sofern JAS mit Abschluss des Kaufvertrages auch die Einrichtung und Aufstellung des gelieferten Produktes vor Ort übernommen hat, ist es Sache des Kunden, die erforderlichen Arbeitsplatzbedingungen für den vereinbarten Montage- und Einrichtungstermin bereitzustellen, den freien Zugang zu den Geräten zu gewährleisten, ausreichende Arbeitsräume und die erforderlichen Zusatzstoffe und Hilfsmittel zu beschaffen bzw. vorzuhalten. Der Kunde hat darüber hinaus - insbesondere wenn das gelieferte Produkt in eine bestehende Arbeitsumgebung zu integrieren ist - einen für alle Fachfragen kompetenten Ansprech­partner bereitzuhalten und alle erforderlichen Informationen über Betriebsbedingungen etc. zu erteilen. Soweit das von JAS gelieferte und einzurichtende Produkt in eine bestehende Hard- und Softwareumgebung eingebunden wird, ist es Sache des Kunden, die hierfür erforderliche Hard- und Software in funktionsfähigem Zustand bereitzuhalten. Die Arbeitsplatzbedingungen haben den von JAS geforderten Bedingungen und den in der Bedienungs- und/oder Wartungsanleitung des Produktes beschriebenen Spezifikationen zu entsprechen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt oder wird die Ware durch den Kunden zu Listenpreisen gekauft, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste.

2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Auslieferungslager JAS einschließlich Verladung durch JAS, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Sämtliche Preise sind Netto-Preise zzgl. der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor bzw. sind wir gegenüber dem Kunden verpflichtet, unsere Preise entsprechend den nach Vertragsabschluss eingetretenen Kosten­änderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen, zu erhöhen bzw. herabzusetzen. Auf Verlangen werden wir dem Kunden die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.

4. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausdrücklich festgelegt wurde - innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

5. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen.

6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von JAS nicht bestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurück­behaltungs­rechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Schecks und Wechsel werden von uns nur zahlungshalber entgegengenommen. Ihre Gutschrift erfolgt lediglich vorbehaltlich der Einlösung. Diskont- und Wechselspesen sowie etwaige Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden.

8. Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss Auskünfte über den Kunden erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug; Teillieferungen

1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Besonders vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder unsererseits dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch JAS seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder beizustellende Teile zu beschaffen oder die Einzelheiten der Ausführung noch klarzustellen, beginnt die Lieferzeit erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

3. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von JAS nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe, Krieg, Embargo, sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wir haften unter Ausschluss weitergehender Ansprüche und Rechte des Kunden im Falle des schuldhaften Lieferverzugs für den Schaden wegen Verzögerung nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung, maximal jedoch 5% des für den vom Verzug betroffenen Teil der Gesamtlieferung vereinbarten Kaufpreises, sofern und insoweit der Kunde mindestens in dieser Höhe einen Schaden erlitten hat. Im Übrigen ist unsere sonstige Schadenersatzpflicht in jedem Verzugsfall nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. begrenzt.

5. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, um mehr als eine Woche ab Anzeige der Versandbereitschaft, so können wir die bestellte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen einlagern. Als Entschädigung für den durch die Einlagerung entstehenden Aufwand können wir mindestens 0,5% des Vertragspreises der eingelagerten Liefergegenstände je Monat berechnen. Wir sind zudem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und unseren Kunden innerhalb einer angemessen verlängerten Frist neu zu beliefern.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

 

V. Gefahrübergang, Transport und Verpackung, Entgegennahme

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Lager. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Kunden auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschle­chterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Auf Wusch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Soll unsere Ware nach Vereinbarung mit unserem Kunden durch JAS versendet werden, erfolgt die Wahl der Versandart und des Versandweges durch JAS, falls wir keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit unserem Kunden getroffen haben. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen aus Ziffer V. 1. Satz 3 bis 6.

 

VI. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Kunden in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentums­vor­behalt gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Produkte (Faktura-Endbetrag inkl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte (Faktura-Endbetrag inkl. USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstehenden Sachen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Nicht berechtigt ist der Kunde jedoch zum Weiterverkauf und einer sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Sachen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Sachen, an denen JAS Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Sache zur Sicherung an JAS ab. Wenn der Kunde die gelieferten Produkte mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Produkte an JAS ab. Wir nehmen die Abtretungen gemäß den beiden vorausgegangenen Sätzen hiermit an.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JAS.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadenersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Produkte zurückzuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Produkte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung sowie Zerstörung, wie z.B. Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt sicherungshalber an JAS ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

VII. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Dem Kunden stehen Mängelansprüche nur dann zu, wenn dieser seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Erkennbare Mängel hat der Kunde JAS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind JAS unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Arbeitstagen nach Enddeckung schriftlich anzuzeigen. Fehler der von JAS gelieferten Produkte sind nicht von JAS zu vertreten, wenn sie darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die notwendigen Wartungsarbeiten nicht ausgeführt hat oder - z. B. über den Abschluss eines Wartungsvertrages - nicht hat ausführen lassen. In diesen Fällen stehen dem Kunden keine Mängelansprüche gegen JAS zu. Dem Kunden stehen auch dann keine Mängelansprüche gegen JAS zu, wenn Fehler der gelieferten Produkte darauf zurückzuführen sind, dass ungeeignete Materialien oder Teile, insbesondere von Drittfirmen, verwendet wurden oder die Arbeitsplatzbedingungen nicht mit den von JAS spezifizierten Bedingungen übereinstimmen bzw. den in der Bedienungs- oder Wartungsanleitung des Produktes genannten Spezifikationen nicht entsprechen. Mit Abschluss des Liefervertrages setzt JAS voraus, dass der Kunde die Bedienung und Wartung von Geräten und Software vornimmt wie in der produktspezifischen mitgelieferten Dokumentation beschrieben. Insbesondere sind sämtliche ausgewiesenen Routinewartungen in den vorgeschriebenen Intervallen auszuführen.

2. Macht der Kunde Mängelrechte geltend und sind die von JAS festgestellten Fehler des Produktes darauf zurückzuführen, dass das Gerät außerhalb der vorgeschriebenen Spezifikation betrieben wurde oder die erforderlichen Wartungen und Reinigungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, ohne dass dies von JAS zu vertreten wäre, hat der Kunde JAS die durch die unberechtigte Mängelrüge entstandenen Kosten zu ersetzen.

3. Die mangelhaften Produkte sind JAS auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

4. Bei gebrauchten oder als deklassiert vereinbarten Produkten stehen dem Kunden Mängelgewährleistungsrechte nicht zu. Das gleiche gilt bei Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Dicken, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Produkte.

5. Im Fall von Mängeln an von JAS gelieferten Produkten sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Produkte verpflichtet (Nacherfüllung). Zur Durchführung der Nacherfüllung ist JAS die Untersuchung des gelieferten Produktes einschränkungslos unter Betriebsbedingungen zu ermöglichen. Der Kunde hat JAS in diesem Fall auch alle erforderlichen Informationen über durchgeführte Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen - auf Anforderung auch in schriftlicher Form - unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Kunde wegen Mängeln an von JAS gelieferten Produkten einen Schaden erlitten oder vergeblich Aufwendungen getätigt hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziffer VII. 1.-5., Ziffer VIII. und Ziffer IX.

6. Sofern JAS im Zuge der Nacherfüllung dadurch Mehraufwand entsteht, dass der Kunde das gelieferte Produkt nach Vertragsschluss an einen anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht hat, hat JAS Anspruch auf Erstattung der durch diese Veränderung des Standortes entstehenden zusätzlichen Kosten.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Eine Haftung unsererseits für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Abweichend von Ziffer VIII. 1.a. haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gem. § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

2. Haften wir gem. Ziffer VIII. 1.a. für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. Satz 1 und Satz 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

3. Haften wir gemäß VIII. 1.a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf 100.000 € pro Schadensfall begrenzt.

4. Die vorstehenden in Ziffern VIII. 1. bis 3. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffern VIII. 1 bis 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

6. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gemäß Ziffern VIII. 1. bis eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Verjährung von Ansprüchen

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln von JAS gelieferter Produkte oder wegen von JAS pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 4. etwas anderes ergibt.

2. Bei von JAS gelieferten neu hergestellten Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, soweit der Kunde die von JAS gelieferten Produkte für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferten Produkte verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche unseres Kunden gegen uns wegen von uns gelieferten mangelhaften Produkten tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners unseres Kunden gegenüber unserem Kunden wegen Mängeln an den von uns an unseren Kunden gelieferten Produkten verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir das jeweilige Produkt an unseren Kunden geliefert haben.

3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Produkte geliefert haben, oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von JAS gelieferten Produkte darstellt, verjähren die darauf beruhenden Ansprüche gegen JAS innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Kunden gegen JAS aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von JAS zu liefernden bzw. gelieferten Produkte darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von JAS im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Produkte darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1. bis 2. und 4. getroffenen Regelungen.

4. Die in Ziffern IX1. bis IX.3. getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von JAS gelieferten Produkte, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von JAS gelieferten Produkte verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Produkten arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen JAS und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klagen gegen einen Kunden auch an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.

2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen JAS und dem Kunden oder zwischen JAS und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - Wiener UN-Kaufrecht) und des deutschen internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: 18.01.2013